Verein der Stützpunktfeuerwehr Horgen

Statuten

Verein der Stützpunktfeuerwehr

Horgen

Statuten

  1. 1.         Namen und Sitz

Die Aktiven und Ehemaligen der Stützpunktfeuerwehr Horgen werden unter der Bezeichnung Verein der Stützpunktfeuerwehr Horgen als Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB zusammengefasst. Der Sitz befindet sich in Horgen. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

  1. 2.         Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Interessen am Feuerwehrwesen, die Pflege der Kameradschaft und die Erhaltung und Pflege alter Feuerwehrutensilien.

 

  1. 3.         Aufgaben

Öffentlichkeitsarbeit

     Vertretung der Feuerwehrinteressen in der Öffentlichkeit;

Nachwuchsförderung

     PR-Aktionen, die der Nachwuchsförderung dienen;

Kameradschaft

     Zugsübergreifende Kontaktförderung mit Einbezug der Ehemaligen.

Feuerwehrutensilien

     Erhaltung und Pflege alter Feuerwehrutensilien

 

  1. 4.         Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

 

-           Mitgliederbeiträge

-           Erträge aus Veranstaltungen

-           Subventionen (z.B. Gemeindebeiträge)

-           Erträge aus Leistungsvereinbarungen

-           Spenden und Zuwendungen aller Art

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

  1. 5.         Mitgliedschaft

-           Kategorie Aktivmitglieder; sind alle eingeteilten Feuerwehrleute inklusive Jugendfeuerwehr;

-           Kategorie Ehemalige; sind ehemalige aktive Feuerwehrleute mit mindestens fünf Jahren aktivem Feuerwehrdienst, die Zeit in der Jungendfeuerwehr zählt mit;

-           Ehrenmitglieder

-           Passivmitglieder

 

 

  1. 6.         Eintritt

Für Aktivmitglieder erfolgt der Eintritt in den Verein automatisch mit dem Eintritt in die Stützpunktfeuerwehr Horgen.

Passivmitglieder können durch Vorschlag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

 

  1. 7.         Mitgliederbeitrag

      Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Abzug erfolgt durch die

      Soldabrechnung für die Aktivmitglieder oder via Einzahlungsschein für die restlichen Kategorien,

      falls ein Mitgliederbeitrag bestimmt ist.

  Es erfolgt keine Belastung oder Rückerstattung des Mitgliederbeitrags Pro-Rata.

 

  1. 8.         Ehrungen

Personen, die sich um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  1. 9.         Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss und / oder Tod.

 

  1. 10.       Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

  1. 11.       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle

 

  1. 12.       Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens einundzwanzig Kalendertage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens vierzehn Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

 

-           Begrüssung und Feststellen der Beschlussfähigkeit

-           Wahl der Stimmenzähler

-           Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

-           Mutationen (Eintritte, Austritte, Ehrungen)

-           Jahresbericht

-           Jahresrechnung, Revisorenbericht

-           Entlastung des Vorstandes

-           Festsetzung des Mitgliederbeitrages, Budget

-           Wahlen (Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren)

-           Allfällige Statutenänderungen

-           Verschiedenes

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmgleichheit fällt die / der Präsident den Stichentscheid.

 

 

 

 

  1. 13.       Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal zwölf Personen, nach Möglichkeit aus:

-           einem Mitglied jedes Zuges der Stützpunktfeuerwehr Horgen und

-           einem Mitglied des Kommandos oder einer vom Kommando delegierten Person.

Dazu können zusätzliche Mitglieder in den Vorstand aufgenommen werden. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden jährlich an der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber und regelt die Vertretung nach Aussen.

 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetztes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

-           Präsidium

-           Vizepräsidium

-           Finanzen

-           Aktuariat

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

  1. 14.       Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren.

Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

  1. 15.       Statutenänderungen

Diese Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung die Revision beschliessen.

 

  1. 16.       Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

  1. 17.       Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation im Bezirk Horgen welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

  1. 18.       Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2018 angenommen und sind mit diesen Datum in Kraft getreten.

 

Horgen, 26. Januar 2018

Der Präsident:                                                    Die Aktuarin: